Meldung vom 16.09.2024 Erlass einer Ergänzungssatzung „Freundorf“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB; Erneute Auslegung sowie Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gemeinderat Stephansposching hat in der Sitzung am 10.09.2024 die erneute Auslegung der Ergänzungssatzung Freundorf – Stand 10.09.2024 - sowie die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie Träger öffentlicher Belange beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt 5.285 qm. Hier soll Baurecht für vier weitere Wohnhäuser mit Doppelgaragen geschaffen werden. Die Einbeziehung ist mit einer organischen Entwicklung dieses Ortsteils vereinbar und dient der Schaffung von neuem Baurecht zur Deckung eines geringen örtlichen Bedarfs.
Die Einbeziehung ist mit einer organischen Entwicklung dieses Ortsteils vereinbar und dient der Schaffung von neuem Baurecht für vier Wohngebäude mit Doppelgaragen zur Deckung eines geringen örtlichen Bedarfs.
Die Einbeziehungsfläche befindet sich am nördlichen Ortsrand von Freundorf. Die nach Westen, Süden und Osten angrenzenden Flurstücke sind bebaut, nach Norden schließen landwirtschaftliche Flächen an.
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB für die Aufstellung der Satzung sind erfüllt und mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich, eine Beeinträchtigung von Schutzgütern gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB - Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 - Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes liegt nicht vor.
Die Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB wurde in der Gemeinderatssitzung vom 16.04.2024 beschlossen sowie der Satzungsentwurf vom 28.03.2024 des Planungsbüros Heigl – Landschaftsarchitektur – Stadtplanung, Elsa-Brändström-Straße 3, 94327 Bogen, gebilligt.
Den Gemeindebürgerinnen und -bürgern wird hiermit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Zeit vom 14.09.2024 bis einschließlich 15.10.2024 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Planungsunterlagen vom 10.09.2024 mit Begründung, Festsetzungen und Hinweisen liegen ab sofort während der allgemeinen Geschäftsstunden im Rathaus der Gemeinde Stephansposching, Bauverwaltung, Zimmer Nr. 4, Erdgeschoss, Deggendorfer Straße 5, 94569 Stephansposching, aus. Zeitgleich sind die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Stephansposching unter
https://www.stephansposching.de/gemeinde/bauleitplanung/ergaenzungssatzung freundorf/
einzusehen.
Während der genannten Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen gebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, sowie mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber geltend gemacht hätten können.
- Montag von 8.00 bis 12.00 Uhr (mit Terminvereinbarung)
- Dienstag bis einschl. Donnerstag für den allgemeinen Parteiverkehr geöffnet von 8.00 bis 12.00 Uhr
- Donnerstagnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr
(mit Terminvereinbarung) - Zusätzlich jeder 1. Donnerstag im Monat langer Amtstag bis 18.30 Uhr – (mit Terminvereinbarung)
- Freitags nur mit Terminvereinbarung
Im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 BauGB gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kann zum Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht innerhalb eines Monats digital oder schriftlich oder bei Bedarf auf einem anderen Wege Stellung genommen werden.
Eventuelle Anregungen und Bedenken können der Gemeinde Stephansposching während der Auslegung elektronisch, in Papierform oder auf einem anderen Wege mitgeteilt werden. Erhält die Gemeinde Stephansposching innerhalb der o.g. Frist keine Äußerung, wird davon ausgegangen, dass mit dem Satzungsentwurf „Ergänzungssatzung Freundorf“ Einverständnis besteht oder dass die wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt werden.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben und / oder Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Dies ist entweder elektronisch (digital) oder auch auf anderem Wege möglich.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist unzulässig, sofern mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Stephansposching unter https://www.stephansposching.de/gemeinde/bauleitplanung/ergaenzungssatzung freundorf/
zum Download bereitgestellt und zusätzlich auch über das zentrale Internetportal des Landes Bayern zugänglich (Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern).
Downloads:
Bekanntmachung erneute Auslegung Abwaegung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss 20240910
Beschlossene Abwägungen 20240910
23-67_EBS_Freundorf_erneute Auslegung_240910
Billigung und erneute Auslegung 20240910
23-67-01_erneute Auslegung_240910
Aktuelles:
Meldung vom 22.10.2024
Der Gemeinderat Stephansposching hat mit Beschluss vom 22.10.2024 die Ergänzungssatzung Freundorf beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung Freundorf in Kraft.
22102024 Ergänzungssatzung Freundorf
12112024 Bekanntmachung Ergänzungssatzung Freundorf
Kategorien: Verwaltung
Gemeinde Stephansposching