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Gewerbewesen

Gewerbean-, um- und abmeldungen

Die mitzubringenden Unterlagen erfragen Sie bitte vorab telefonisch.

Gebühren:


Gewerbeanmeldung: 25,00 €
Gewerbeummeldung: 15,00 €
Gewerbeabmeldung: 15,00 €

Gewerberegisterauskünfte

Im Gegensatz zum Handelsregister ist das Gewerberegister kein öffentliches Register und damit keine öffentliche Auskunftsquelle. Es dient grundsätzlich nur dienstlichen Zwecken. Eine Auskunftspflicht gegenüber nicht öffentlichen Stellen besteht deshalb nicht. Die Auskunftserteilung steht deshalb im Ermessen der zuständigen Behörde.

Beim Gewerberegister handelt es sich um eine Sammlung der gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) erstatteten Gewerbeanzeigen. Dies bedeutet, dass Auskünfte nur auf Grundlage der vorliegenden Gewerbeanzeigen erstattet werden können und daher keinerlei Gewähr für die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen bieten. Auch wenn durch die Ermittlungen bekannt ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr mit der vorliegenden Gewerbeanzeige übereinstimmen, kann nur der Inhalt des Gewerberegisters mitgeteilt werden. Eine Weitergabe der Ermittlungsergebnisse ist rechtlich nicht zulässig.

Auskünfte aus dem Gewerberegister enthalten
Name des Inhabers oder Betriebes, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.

Die Übermittlung weiterer Daten aus dem Gewerberegister ist nur dann zulässig, wenn Sie ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen (durch Kopien von Vertragsgrundlagen, Rechnungen, Schuldtitel, Vollstreckungstitel). Diese Daten können jedoch nur bekanntgegeben werden, wenn nicht das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Über die folgenden Vorgänge bzw. Daten können keine Gewerbeauskünfte erteilt werden, da sie nicht der Pflicht zur Erstattung einer Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO unterliegen. Im Einzelnen handelt es sich um:

  • Änderung der im Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnung*
  • Wechsel des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer einer GmbH)*
  • Namensänderung eines Gewerbetreibenden (z.B. durch Eheschließung)
  • Begründung und Aufhebung von Teilhaberschaften (z.B. Gründung, Teilhaberwechsel oder Aufhebung von GmbHs, da nur Daten über die einzelnen Gewerbetreibenden vorliegen)
  • Geschäftsbezeichnungen bei Einzelgewerbetreibenden oder GmbHs, bei denen es sich nicht um im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnungen handelt
  • Selbständigen, die kein Gewerbe betreiben (z.B. Angehörige der freien Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, usw. sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft)
  • Änderung der Privatanschrift von Gewerbetreibenden (Auskunft erteilt das jeweilige Einwohnermeldeamt)
  • Privatanschriften von gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG, etc.)


Die übermittelten Daten dürfen nach Art. 19 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie Ihnen übermittelt werden.

Bei Anfragen, die lediglich eine Firmen- bzw. Geschäftsbezeichnung sowie eine Betriebsanschrift enthalten, ist häufig eine eindeutige Zuordnung zu einem Gewerbetreibenden nicht möglich. Sie tragen zu einer raschen und positiven Beantwortung Ihrer Anfrage bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben über den Gewerbebetrieb an uns übermitteln.

*Diese Daten sind nur dem Handelsregister zu entnehmen; Gewerbeanfragen bei juristischen Personen sind deshalb nur sinnvoll, wenn sie sich auf die aktuelle Betriebsanschrift beziehen.


Notwendige Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Falls notwendig: Nachweis des rechtlichen Interesses
  • Bezahlung der Gebühr gegen Vorkasse

Den Antrag können Sie bei uns persönlich, per Fax, schriftlich oder per E-Mail einreichen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können telefonische Anfragen nicht bearbeitet werden.


Entstehende Kosten

  • Einzelauskunft aus dem Gewerberegister: 12,50 Euro
  • Sammelauskünfte: 12,50 Euro für die erste Auskunft, jede weitere zeitgleich übersandte Auskunft kostet 5 Euro

Die Gebühren für eine Gewerbeauskunft werden fällig, wenn aufgrund der Angaben ein Suchvorgang durchgeführt werden kann. Auch für eine Negativauskunft wird eine Gebühr in voller Höhe erhoben.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes erteilt die Gemeinde Stephansposching Auskünfte aus dem Gewerberegister grundsätzlich nur gegen Vorkasse. In Ausnahmefällen können Absprachen für die Bezahlung der Gebühr auf Rechnung getroffen werden. Dies obliegt dem Sachbearbeiter.

Für die Begleichung der Kosten haben sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie begleichen bei persönlicher Vorsprache die Gebühr in bar.
  • Sie legen der schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck bei.
  • Sie legen der schriftlichen Anfrage die Kopie des Überweisungsträgers bei: Verwendungszweck: Auskunft Gewerbedatei + Namen der gesuchten Person/Firma angeben

Die Deutsche Post AG erkennt Postwertzeichen nicht als Zahlungsmittel an. Eine Verrechnung von Briefmarken ist daher nicht möglich!

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Formulare

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