Meldung vom 10.06.2024 Es wird darauf hingewiesen, dass der gesamte Bereich der Bewegungsflächen (Zu- und Durchfahrten) als „FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR“ gelten, wo das Halten und Parken nur bei Einsätzen den aktiven Mitgliedern der Feuerwehren vorbehalten ist.
Das Halten und Parken von „sonstigen Fahrzeugen“ in der Schutzzone im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO ist unzulässig.


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Gemeinde Stephansposching